Verwaltungsgerichtshof
14.11.2006
2003/03/0180
GRS wie 2002/07/0058 E 18. September 2002 RS 4
Parteiengehör muss von der Behörde in förmlicher Weise gewährt werden; es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird.