Verwaltungsgerichtshof
12.09.2006
2003/03/0081
Im Spruchpunkt 2 Litera c, des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ua angelastet, "gegenüber dem Amtstierarzt, dem Hegemeister als auch seinem beeideten Jagdschutzorgan unterschiedliche schriftliche oder mündliche Darstellungen bezüglich der Erlegung seines Hirsches abgegeben" zu haben. Er habe dadurch die Jägerehre durch grobe Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, Litera b, Slbg JagdG 1993 verletzt. Dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt der dargestellte Tatvorwurf schon deshalb nicht, weil daraus nicht einmal hervorgeht, welche konkreten Darstellungen des Beschwerdeführers inkriminiert werden sollen.