Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Geschäftszahl

2003/03/0081

Rechtssatz

Das Slbg JagdG 1993 enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Spruches eines Erkenntnisses; hiefür sind somit gemäß Paragraph 139, Absatz 6, Slbg JagdG 1993 die Bestimmungen des Paragraph 44 a, VStG sinngemäß anzuwenden.