Verwaltungsgerichtshof
12.09.2006
2003/03/0081
Durch Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, Slbg JagdG 1993 wird ein grober "Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit" pönalisiert. Nach Paragraph 3, Slbg JagdG 1993 ist das Jagdrecht unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (Paragraph 70, Absatz eins, Slbg JagdG 1993) so auszuüben, dass die in Paragraph 3, Slbg JagdG 1993 gesteckten Ziele erreicht werden. Paragraph 70, Slbg JagdG 1993 legt konkrete Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd fest. "Weidgerechtigkeit" im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, Slbg JagdG 1993 steht also im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd. Demgegenüber kann gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Litera b, Slbg JagdG 1993 auch ein "sonstiges" Verhalten, aufgrund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erweist, einen Verstoß gegen die Jägerehre begründen. Diese Regelung entspricht insofern vergleichbaren Bestimmungen der Jagdgesetze anderer Bundesländer, die ebenfalls - neben einer Missachtung von Grundsätzen der Weidgerechtigkeit - Verletzungen der Satzungen oder der Interessen der Jägerschaft als Vergehen gegen die Standespflichten disziplinarrechtlich sanktionieren vergleiche etwa Paragraph 64, Absatz eins, Tir JagdG 1983, Paragraph 90, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 oder Paragraph 128 a, NÖ JagdG 1974).