Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Geschäftszahl

2003/03/0081

Rechtssatz

Auch dann, wenn Wildfleisch zu Hundefutter verarbeitet wird, müssen die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz 2 und 6 Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994, (Wildfleisch-Verordnung) eingehalten werden. Dieser Verstoß gegen Bestimmungen der genannten Verordnung, die sich unmittelbar an den Jäger richten und mögliche Gesundheitsgefährdungen durch erlegtes Wild hintanhalten sollen, ist als Verstoß gegen die Jägerehre gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Litera b, Slbg JagdG 1993 zu qualifizieren.