Verwaltungsgerichtshof
28.04.2004
2003/03/0009
In der Betriebsanleitung des verwendeten Alkomates der Marke Siemens der Bauart M52052/A15 des Herstellers Siemens AG vergleiche dazu Paragraph eins, Ziffer eins, der Alkomatverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1997,) wird ausgeführt, dass Einflüsse durch andere Stoffe, die der Mensch ausatmen könnte, praktisch ausgeschlossen seien. Sicherzustellen sei, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungs- oder Genussmittel, Medikamente oder dgl. zu sich genommen hat. (Die Einnahme von Medikamenten hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich verneint.) Darüber hinausgehende Hinweise auf eine Beeinflussung des Testergebnisses durch das bloße Vorliegen einer bestimmten Erkrankung enthält weder die Zulassung des Gerätes zur Eichung noch die Betriebsanleitung.