Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2004

Geschäftszahl

2003/03/0009

Rechtssatz

Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben vergleiche das Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 2000/02/0142).