Verwaltungsgerichtshof
26.03.2004
2003/02/0202
GRS wie 99/03/0144 E 23. Mai 2002 RS 1
(Hier: Diesen Anforderungen wird auch Paragraph 40 a, Absatz 4, KFG 1967 in der Fassung 2997/I/103 im Hinblick auf die Normierung einer besonderen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der namhaft gemachten natürlichen Person nicht gerecht - mit ausführlicher Begründung im E.)
Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens vergleiche hiezu VfSlg 13785 aus 1994,). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Paragraph eins, Absatz eins, VStG und des Artikel 7, MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Hinweis E 29.4.2002, 2000/03/0066, mwH). Diesen Anforderungen wird Paragraph 108, Absatz 2, KFG 1967 nicht gerecht (ausführliche Begründung im E).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/02/0165 E 9. September 2005