Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2003

Geschäftszahl

2003/02/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0213 E 30. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung eines Lenkers ist schon dann gegeben, wenn der Lenker selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben (Hinweis E 22. November 1983, 83/03/0127).