Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2003

Geschäftszahl

2003/02/0146

Rechtssatz

Steht aufgrund eigener Angaben des Besch das LENKEN eines Fahrzeuges in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufforderung zur Ableistung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt fest, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob eine anonyme Anzeige hinsichtlich des "Verdachtes" des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ausreichend wäre.