Verwaltungsgerichtshof
29.08.2003
2003/02/0146
GRS wie 2002/03/0041 E 23. Mai 2002 RS 2
(hier nur erster Satz)
Für die Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Ablegung des Alkotestes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es für die im Spruch gebotene Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung des Alkotests an und nicht auf Zeit und Ort des vorangegangenen Lenkens. Dies gilt auch im Falle des bloßen Verdachtes des Lenkens im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO (Hinweis E 14.11.1997, 97/02/0431).