Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Geschäftszahl

2003/02/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0104 E 21. Juni 1990 VwSlg 13233 A/1990 RS 3

Stammrechtssatz

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).