Verwaltungsgerichtshof
27.02.2004
2003/02/0144
GRS wie 89/06/0104 E 21. Juni 1990 VwSlg 13233 A/1990 RS 3
Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).