Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2004

Geschäftszahl

2003/02/0135

Rechtssatz

Für die Vollziehung des Verfahrens betreffend "Unwirksamkeit der Eintragung" war nach alter Rechtslage (Paragraph 33, Absatz eins, Slbg GVG 1997) der Grundverkehrsbeauftragte zuständig, der aber als Grundverkehrsbehörde mit Inkrafttreten des Slbg GVG 2002 aufgelöst wurde. Da der Übergangsvorschrift des Paragraph 37, Slbg GVG 2002 keine Aussage zur Behördenzuständigkeit zur Entscheidung eines bereits anhängigen Verfahrens nach Paragraph 39, Slbg GVG 1997 zu entnehmen ist, ist für die Vollziehung des (inhaltlich dem Verfahren des Paragraph 39, Absatz eins, Slbg GVG 1997 gleichenden) Verfahrens nach Paragraph 31, Slbg GVG 2002 nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, Slbg GVG 2002 die örtlich zuständige Grundverkehrskommission zuständig, sie tritt auch an die Stelle des Grundverkehrsbeauftragten zur Weiterführung eines nach Paragraph 39, Slbg GVG 1997 eingeleiteten und nach alter Rechtslage zu Ende zu führenden Verfahrens (Hinweis B 19.2.1987, 87/02/0006; ergangen zur vergleichbaren Übergangsregelung des Slbg GVG 1986).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/02/0136