Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2003

Geschäftszahl

2003/02/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0194 E 21. Februar 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Werden die Fußgänger durch ein im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder (Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO) abgestelltes Fahrzeug gehindert, die Fahrbahn ohne wesentliche Abweichung von der gedachten Verlängerung des Gehsteiges zum gegenüberliegenden Gehsteig zu überqueren, so stellt dies eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs - der gleichfalls als Verkehrsbeeinträchtigung iSd Paragraph 89, Absatz 2, StVO anzusehen ist - dar, der die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt; keinesfalls dürfen Fußgänger dadurch genötigt sein, zu diesem Zweck die parallel laufende Fahrbahn zu betreten.