Verwaltungsgerichtshof
29.08.2003
2003/02/0033
GRS wie 89/03/0070 E 9. Mai 1990 RS 2
(Hier: Diese Rechtsprechung ist auch auf die Rückrechnung im Zusammenhang mit der Messung des Atemalkoholgehalts (Hinweis E 29. Jänner 2003, 2001/03/0174; zum Umrechnungsschlüssel vom Blutalkoholgehalt zum Wert des Atemluftalkoholgehaltes mit dem Faktor 2:1) anwendbar.)
Auch eine sieben Stunden nach der Tat erfolgte Blutabnahme läßt ein verwertbares Ergebnis erwarten, da sich unter der gesicherten Annahme eines durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut in der Größenordnung von 0,10 bis 0,12 Promille der Blutalkoholgehalt zu einer auch mehrere Stunden vor der Blutabnahme liegenden Tatzeit zurückrechnen läßt (Hinweis E 29.1.1968, 1344/67).