Verwaltungsgerichtshof
29.08.2003
2003/02/0033
GRS wie 2000/02/0213 E 30. März 2001 RS 1
(Hier: Ob es sich dabei um einen "Nachtrunk" gehandelt hat, ist unerheblich, weil damit diese Vermutung (dieser Verdacht) nicht entkräftet werden kann.)
Die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung eines Lenkers ist schon dann gegeben, wenn der Lenker selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben (Hinweis E 22. November 1983, 83/03/0127).