Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2003

Geschäftszahl

2003/02/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0213 E 30. März 2001 RS 1

(Hier: Ob es sich dabei um einen "Nachtrunk" gehandelt hat, ist unerheblich, weil damit diese Vermutung (dieser Verdacht) nicht entkräftet werden kann.)

Stammrechtssatz

Die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung eines Lenkers ist schon dann gegeben, wenn der Lenker selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben (Hinweis E 22. November 1983, 83/03/0127).