Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2002/21/0058

Rechtssatz

Auch ein einmaliger Verstoß gegen die Regelungen des AuslBG kann die im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/18/0834).