Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2002/21/0058

Rechtssatz

Im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten, wie dem Stapeln von Brettern, handelt es sich nicht um die "Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten". Die vom Fremden ausgeführte Probearbeit wurde daher sachverhaltsbezogen zutreffend nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung, sondern als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG qualifiziert (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/18/0834).