Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2002/21/0036
GRS wie 92/02/0250 E 16. Dezember 1992 RS 1
Eine "Wohnung" iSd Paragraph 4, ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).