Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2002/21/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0250 E 16. Dezember 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "Wohnung" iSd Paragraph 4, ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).