Verwaltungsgerichtshof
30.06.2005
2002/20/0596
Paragraph 67 g, Absatz 3, AVG stellt im Verhältnis zu Paragraph 62, Absatz 3, AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (und somit auch für jenes vor dem unabhängigen Bundesasylsenat) eine Sonderregel mit der Bedeutung dar, dass der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre vergleiche Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 117f). Von dieser besonderen Bestimmung unberührt bleibt Paragraph 62, Absatz 2, AVG, wonach der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden sind.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/20/0287 E 30. Juni 2005