Verwaltungsgerichtshof
04.11.2004
2002/20/0391
Der unabhängige Bundesasylsenat ist bei der Beurteilung nicht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des im ersten Verfahren behaupteten Sachverhaltes und den darauf gegründeten negativen Feststellungen im Vorbescheid ausgegangen, sondern hat hypothetisch die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt. Gemessen daran, dass die vom Asylwerber im ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden, stellen die dem Vorbringen im gegenständlichen Asylantrag zufolge nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Verfahrens vorgenommenen Verfolgungshandlungen (Verurteilung durch ein irakisches Gericht im Zusammenhang mit dem Besitz regimekritischen Materials, Beschlagnahme des Vermögens, Fahndungsmaßnahmen) - falls feststellbar - aber jedenfalls Sachverhaltsänderungen, deren asylrechtliche Relevanz vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht in Frage gestellt wurde, dar. Soweit die Zurückweisung des Asylantrages auf die gegenteilige Annahme gestützt wurde, erweist sie sich somit als verfehlt. Der vom unabhängigen Bundesasylsenat in diesem Zusammenhang für maßgeblich erachteten Frage, ob die nunmehr behaupteten Verfolgungshandlungen im Verhältnis zu den im ersten Verfahren geltend gemachten Maßnahmen eine "Gefahrenvergrößerung" darstellen, kam unter den vorliegenden Umständen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Das hätte allenfalls dann eine Rolle spielen können, wenn der erste Asylantrag trotz Wahrunterstellung der vorgetragenen Fluchtgründe -
etwa aus rechtlichen Erwägungen, wegen des Bestehens einer inländischen Schutzalternative oder wegen der Annahme von Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 1991 (Hinweis: E 20.3.2003, Zl. 99/20/0480) - abgewiesen worden wäre.
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200391.X05