Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2004

Geschäftszahl

2002/17/0320

Rechtssatz

Die Behörde traf die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Sie hatte daher nachzuweisen, dass die von der Beschuldigten erteilten Lenkerauskünfte unrichtig waren, und nicht die Beschuldigte hatte zu beweisen, dass diese richtig waren.