Verwaltungsgerichtshof
13.12.2004
2002/17/0320
Die Behörde traf die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Sie hatte daher nachzuweisen, dass die von der Beschuldigten erteilten Lenkerauskünfte unrichtig waren, und nicht die Beschuldigte hatte zu beweisen, dass diese richtig waren.