Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2004

Geschäftszahl

2002/17/0320

Rechtssatz

Die Einholung einer Lenkerauskunft ist dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung des zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung und ebenso wenig der Abgabeneinhebung dienen kann (Hinweis E 26. Jänner 1998, 97/17/0361).