Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2002

Geschäftszahl

2002/17/0063

Rechtssatz

Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis stellt nicht nur einen gültigen Exekutionstitel dar, sondern bildet auch (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages. Insolange ein solcher vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht beseitigt wird, könnte der hiedurch Begünstigte einem auf Paragraph 1435, ABGB (in analoger Anwendung im Verwaltungsrecht) gestützten Rückforderungsanspruch des im seinerzeitigen Exekutionsverfahren Verpflichteten entgegenhalten, der Geldbetrag sei auf Grund eines vollstreckbaren Exekutionstitels geleistet worden und schon aus diesem Grunde nicht rückforderbar. Nach Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises könnte einem Rückforderungsanspruch jedenfalls dieser Einwand nicht entgegen gehalten werden.