Verwaltungsgerichtshof
10.06.2002
2002/17/0063
Im Falle des nachträglichen Wegfalles einer Zulässigkeitsvoraussetzung für einen gestellten Antrag ist dieser von der zuständigen Behörde zurückzuweisen, wie dies auch für einen von Vornherein unzulässigen Antrag gilt vergleiche zur erstgenannten Konstellation das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, 99/21/0159, sowie ganz allgemein zur Verpflichtung, unzulässige Anträge zurückzuweisen, das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).