Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2002

Geschäftszahl

2002/17/0063

Rechtssatz

Der vom Exekutionsgericht bei Erteilung der Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren einzuhaltende Prüfungsmaßstab, welcher seinerseits im Rekursverfahren vom Rekursgericht nachgeprüft wird, ergibt sich aus Paragraph 54 b, EO. Er umfasst nicht die materielle Richtigkeit der Beurkundungen in einem vollstreckbaren Rückstandsausweis. Gemäß Paragraph 54 c, Absatz eins, zweiter Satz EO kann mit Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass dieser nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Auch diese Prüfung umfasst nicht die Frage, ob ein bestehender vollstreckbarer Rückstandsausweis in merito zu Recht eine

vollstreckbare Abgabenforderung beurkundete oder nicht.