Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2002

Geschäftszahl

2002/17/0063

Rechtssatz

Die Frage, ob für die Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 EO das Exekutionsgericht oder aber die Abgabenbehörde als Titelbehörde zuständig ist, stellt jeweils eine Hauptfrage im Verfahren vor der entsprechenden Behörde dar.