Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2002

Geschäftszahl

2002/17/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0122 E 28. Mai 1993 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung TRAGENDEN BegründungsELEMENTE geknüpft. Jener Teil der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides hingegen, der darlegt, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden Rechtsverletzungsmöglichkeiten mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst deshalb keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt. Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides für die Gemeindebehörden erstreckt sich in der Folge auch auf die VORSTELLUNGSBEHÖRDE selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E 21.12.1989, 87/17/0021; E 14.8.1991, 91/17/0061).