Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Geschäftszahl

2002/16/0290

Rechtssatz

Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, bzw. des Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, BAO der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 21 zu dem mit Paragraph 145, Wr LAO vergleichbaren Paragraph 184, BAO).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/13/0221 E 2. Juni 2004