Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Geschäftszahl

2002/16/0231

Rechtssatz

Auch in dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Stundungsanträge in Bezug auf Gerichtsgebühren sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten.