Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Geschäftszahl

2002/16/0231

Rechtssatz

Mit der im Paragraph 9, Absatz 4, GEG enthaltenen Ermächtigung zur Übertragung seiner Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle hat der Präsident des Oberlandesgerichts als monokratische Behörde seine Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde, sondern vielmehr einem bestimmten Organträger innerhalb seiner eigenen Behörde übertragen (Hinweis E 15. März 2001, 99/16/0136).