Verwaltungsgerichtshof
23.10.2002
2002/16/0231
Mit der im Paragraph 9, Absatz 4, GEG enthaltenen Ermächtigung zur Übertragung seiner Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle hat der Präsident des Oberlandesgerichts als monokratische Behörde seine Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde, sondern vielmehr einem bestimmten Organträger innerhalb seiner eigenen Behörde übertragen (Hinweis E 15. März 2001, 99/16/0136).