Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2002/15/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0028 E 30. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen im Falle der Vermietung ein Gesamterfolg erwirtschaftbar sein muss, mit rund 20 Jahren anzunehmen (Hinweis E 10. Juli 1996, 92/15/0101). Dieser absehbare Zeitraum stimmt mit dem "überschaubaren Zeitraum" nach Paragraph 2, Absatz 4, der LVO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung, Bundesgesetzblatt 33 aus 1993,, aber auch mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des Paragraph 2, Absatz 3, der LVO überein, kommt daher sowohl bei der unter Paragraph eins, Absatz eins, der LVO fallenden als auch bei der unter Paragraph eins, Absatz 2, fallenden Gebäudevermietung zur Anwendung (Hinweis E 24. Februar 2000, 97/15/0166).