Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Geschäftszahl

2002/14/0144

Rechtssatz

Zu der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nicht, bloß auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gesetze zu verweisen. Auch mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (Hinweis B 14.11.1996, 96/16/0138; B 18.12.1997, 97/16/0346). Es reichen auch bloße Gesetzeszitate für die vom Gesetz geforderte bestimmte Bezeichnung des subjektiven öffentlichen Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht aus (Hinweis B 18.4.1997, 97/16/0059).