Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Geschäftszahl

2002/14/0071

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein auf Abänderung des angefochtenen Bescheides lautender Beschwerdeantrag dann nicht zurückzuweisen, wenn aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet; im Zweifel ist ein Beschwerdeantrag derart auszulegen, dass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil hier die Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ihr auf Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielendes Begehren - zumal unter ausdrücklichem Hinweis auf Paragraph 42, Absatz 2, VwGG - aufrecht hielt und damit klarstellte, dass es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (Hinweis B 19. Jänner 1994, 93/03/0304). Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.