Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Geschäftszahl

2002/13/0045

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung dient ein Sicherstellungsauftrag der Setzung von Einbringungsmaßnahmen auch schon vor Feststellung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre, weshalb es für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ausreicht, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und dass gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (Hinweis E 31. Jänner 2002, 96/15/0271; E 30. Oktober 2001, 96/14/0170; E 26. April 2000, 97/14/0003).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/13/0046