Verwaltungsgerichtshof
28.11.2002
2002/13/0045
Dass das im Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO als Bewilligungshindernis für eine Aussetzung der Einhebung normierte Verhalten nur nach dem Entstehen der Abgabenschuld gesetzt werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen und ist auch durch eine Interpretation der Norm vor dem Hintergrund ihres Zweckes kein zwingendes Auslegungsergebnis. Als Zweck der Vorschrift des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO ist das Bestreben zu erkennen, einen Abgabepflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes ist nicht einsichtig, weshalb erst nach dem Entstehen der Abgabenforderung gesetzte Gefährdungshandlungen des Abgabepflichtigen, nicht aber auch solche Gefährdungshandlungen des Abgabepflichtigen den Tatbestand des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO begründen sollten, die zeitlich nahe vor dem Entstehen der Abgabenforderung unter solchen Umständen gesetzt worden waren, aus denen dem Abgabepflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdete, bereits erkennbar geworden war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/13/0046