Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Geschäftszahl

2002/13/0045

Rechtssatz

Die Übertragung des Vermögens an nahe Angehörige durch den Abgabepflichtigen stellt im Sinne des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung dar (Hinweis E 21. Dezember 1999, 94/14/0088; E 25. Oktober 1994, 94/14/0096, VwSlg 6934 F/1994). Weshalb für die Übertragung des Vermögens eines Abgabepflichtigen an eine Stiftung anderes gelten sollte, wird vom Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis darauf, dass er selbst ein Begünstigter aus der Stiftung sei, nicht einsichtig gemacht. Weshalb der dem Abgabengläubiger zur Verfügung stehende Haftungsfonds im Falle einer Übertragung des Vermögens des Abgabepflichtigen an eine Stiftung anders als bei der Übertragung des Vermögens an nahe Angehörige nicht beseitigt werden sollte, ist nicht zu erkennen; ist dem Abgabengläubiger eine Vollstreckung von Abgabenforderungen gegen den Abgabepflichtigen in das Vermögen der Stiftung doch in gleicher Weise verwehrt wie eine Vollstreckung in das Vermögen naher Angehöriger.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/13/0046