Verwaltungsgerichtshof
26.05.2003
2002/12/0340
Es steht der Dienstbehörde (oder dem von ihr beauftragten Sachverständigen) - abgesehen von der in Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 getroffenen Anordnung, wonach die Bewertung zunächst anhand ressortspezifischer Richtverwendungen vorzunehmen ist - frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden (Hinweis E 25.4.2003, 2001/12/0195).