Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Geschäftszahl

2002/12/0340

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung des Arbeitsplatzes in die Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Analyse unter Punkt 1.11. des Anhanges 1 zum BDG 1979 genannter Richtverwendungen (wobei aus dem Grunde des Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 zunächst mit den in Litera c, genannten zu beginnen wäre) ergeben hätte, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gleich oder geringer ist als jene auch nur einer der dort genannten - der Grundlaufbahn zuzuordnenden - Verwendungen.