Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Geschäftszahl

2002/12/0340

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Arbeitsplatzbewertung nicht in Paragraph 137, BDG 1979 geregelt, vielmehr kommt diese der nach den Bestimmungen des DVG 1984 und der DVV 1981 jeweils zuständigen Dienstbehörde zu. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhängigkeit seines Antrages auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 20, Absatz 3, des IAF-Service-GmbH-Gesetzes in den Personalstand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit übernommen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, DVG 1984 hatte daher der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberste Dienstbehörde des Ressorts, in dessen Personalstand der Beschwerdeführer übernommen wurde, das Verfahren fortzuführen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als erstinstanzliche Dienstbehörde für Beamte gemäß Paragraph 20, Absatz 3, IAF-Service-GmbH-Gesetz folgt weiters aus Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz dieses Gesetzes. Die dort erfolgte Bezugnahme auf "diese Beamten" kann - wie die Verwendung der Mehrzahl zeigt - nur auf die im ersten Satz der Bestimmung genannten Beamten bezogen werden. Hieraus wiederum folgt, dass das "Amt der IAF Service GmbH" zwar die Funktion einer Dienststelle, nicht aber einer erstinstanzlichen Dienstbehörde hat.