Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2002

Geschäftszahl

2002/12/0264

Rechtssatz

Als Kindererziehungszeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 sind nicht auch Zeiten vor der Geburt des Kindes anzurechnen vergleiche hiezu die in Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 verwiesene Definition der Kinderziehungszeit in Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG, insbesondere dessen letzter Halbsatz).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/12/0265