Verwaltungsgerichtshof
11.12.2002
2002/12/0264
Als Kindererziehungszeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 sind nicht auch Zeiten vor der Geburt des Kindes anzurechnen vergleiche hiezu die in Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 verwiesene Definition der Kinderziehungszeit in Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG, insbesondere dessen letzter Halbsatz).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/12/0265