Verwaltungsgerichtshof
11.12.2002
2002/12/0264
Nach Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 in seiner gemäß Paragraph 284, Absatz 42, BDG 1979 am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Fassung nach dem Pensionsreformgesetz 2001 (modifiziert durch die Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2000,) verkürzt sich das Höchstausmaß der Anrechenbarkeit von Zeiten der Kindererziehung von 60 Monaten um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen BUNDESdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den dort näher angeführten Bestimmungen. Demgegenüber ordnete Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 in der offenbar von der belangten Behörde angewendeten Fassung nach dem Pensionsreformgesetz 2000 die Verkürzung des genannten Höchstausmaßes von 60 Monaten um näher genannte beitragsfrei zur ruhegenussfähigen GESAMTdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach näher genannten Gesetzesbestimmungen an.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/12/0265