Verwaltungsgerichtshof
24.02.2006
2002/12/0238
Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung liegt auch dann vor, wenn der vom Beamten bei seiner bisherigen Dienststelle zu besorgende Aufgabenbereich nur noch für eine absehbar kurze Zeitspanne aufrecht bleibt und eine dauerhafte Beschäftigung nicht mehr rechtfertigt.