Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Geschäftszahl

2002/12/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0115 E 15. Dezember 1993 RS 1

Hier nur der erste Satz.

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. Aus Paragraph 38, BDG 1979 kann nicht abgeleitet werden, daß die Personalplanung einer ganzen Personalgruppe im einzelnen dargelegt werden muß (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987).