Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2003

Geschäftszahl

2002/12/0237

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 spricht unmissverständlich und in sprachlich nicht schwierig zu verstehender Weise davon, dass die Erklärung des Beamten die Ruhestandsversetzung bewirkt, es also allein auf die Abgabe einer solchen Erklärung und den Inhalt dieser Erklärung ankommt. Diesen Eindruck, nämlich dass der Eintritt von Rechtsfolgen ohne Dazwischentreten eines behördlichen Aktes allein vom Erklärenden ausgelöst wird und sich allein nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung richtet, vermittelt im Übrigen der gesamte Inhalt des Paragraph 15, BDG 1979.