Verwaltungsgerichtshof
19.09.2003
2002/12/0237
Nicht jede Rechtswidrigkeit eines Bescheides rechtfertigt die amtswegige Aufhebung und Abänderung, sondern es dürfen nur besonders qualifizierte Umstände zu einer Durchbrechung des wesentlichen Grundsatzes der Rechtskraft führen. Die Beschwerdeführerin musste in diesem Sinn um die Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des Paragraph 15, BDG 1979 verstoßen worden war, dann nicht "wissen", wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch die im Bescheid vertretene Auslegung denkgesetzlich bejahend zulassen (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Oktober 1986, 86/12/0068, und vom 21. November 2001, 99/12/0249).