Verwaltungsgerichtshof
05.07.2006
2002/12/0211
Vor dem Hintergrund der (zur Frage der Bewährung des Universitätsassistenten im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit [Forschung] vorliegenden) Gutachten kann die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Universitätsassistent habe Definitivstellungsniveau im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) nicht erreicht, nicht als unzutreffend erkannt werden. Da die Definitivstellungserfordernisse kumulativ vorliegen müssen, braucht auf die Frage, ob der Universitätsassistent im Bereich der Lehre die erforderliche Leistung für eine Definitivstellung erbracht habe, nicht mehr eingegangen werden.