Verwaltungsgerichtshof
05.07.2006
2002/12/0211
Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung müssen grundsätzlich kumulativ gegeben sein. Diese Rechtsauffassung ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Universitätslehrer als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet. Das bedeutet weiters, dass für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2002/12/0115, mwN).