Verwaltungsgerichtshof
14.12.2005
2002/12/0183
Zwar bildet ein Berichtigungsbescheid grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle. Überhaupt kann ein Berichtigungsbescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muss auch ein so genannter Berichtigungsbescheid ins Leere gehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036, mwN).