Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Geschäftszahl

2002/12/0183

Rechtssatz

Zwar bildet ein Berichtigungsbescheid grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle. Überhaupt kann ein Berichtigungsbescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muss auch ein so genannter Berichtigungsbescheid ins Leere gehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036, mwN).