Verwaltungsgerichtshof
09.06.2004
2002/12/0163
GRS wie 2002/12/0340 E 26. Mai 2003 RS 1
Hier mit dem Zusatz: Die Unzulässigkeit des Antrages darf erst nach Aufklärung des Beamten und seinem Beharren auf einem solchen Antrag zu seinem Nachteil aufgegriffen werden - vergleiche dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/12/0150, mwN.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu.